Kindertagesstätten
Gem. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) dienen Tageseinrichtungen dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern und sollen insbesonder den Umgang von Kindern mit Behinderungen und Kindern ohne Behinderungen sowie von Kindern unterschiedlicher Herkunft und Prägung untereinander fördern. Dies kann im Rahmen einer integrativen Gruppe, in der mehrere Kinder mit Behinderung gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung betreut werden, aber auch im Rahmen einer Einzelintegration als einziges Kind mit Behinderung in einer Gruppe erfolgen.