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Das Budget für Arbeit

Das Budget für Arbeit ist in § 61 des Sozialgesetzbuches IX im Sinne von Art. 27 der UN-Behindertenrechtskonvention geregelt.

Das Budget für Arbeit wurde mit der zweiten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes am 01. Januar 2018 als eine der zentralen Forderungen der UN-Behindertenrechtskonvention eingeführt. Das Budget für Arbeit stellt als Unterform des Persönlichen Budgets eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen, die einen Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt haben. Es ermöglicht den Leistungsberechtigten den Schritt von der Werkstatt in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Leistungsberechtigt sind

  • Menschen, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter tätig sind und
  • alle, die einen Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer solchen Werkstatt oder bei einem anderen Leistungsanbieter haben, aber dort nicht tätig sein möchten.

 

Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an Arbeitgeber. Dieser Zuschuss dient zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten bis zu einer Höhe von 75 % des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts. Außerdem werden Aufwendungen für die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz übernommen, die aufgrund der Behinderung notwendig sind, sodass die persönliche Hilfe an dem neuen Arbeitsplatz gewährleistet ist. Das Budget wird für die Berechtigten zunächst temporär für zwei Jahre bewilligt und kann auf zwei weitere Jahre verlängert werden.

Durch das Budget für Arbeit soll erreicht werden, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit erhalten, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit auf dem Arbeitsmarkt zu verdienen. Außerdem dient das Budget als Anreiz für Arbeitgeber, Menschen mit Behinderungen einen Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt zu verschaffen.

Voraussetzung ist ein Arbeitsvertrag. Deshalb muss zunächst ein Arbeitgeber gefunden werden, in dessen Betrieb eine Beschäftigung eines Menschen mit Behinderungen möglich ist. Wird ein entsprechender Arbeitsvertrag für mindestens zwei Jahre abgeschlossen, kommt die Gewährung eines Budgets für Arbeit in Betracht. Im Falle eines Scheiterns besteht das Recht auf Rückkehr in die Werkstatt für behinderte Menschen.

Menschen mit Behinderungen, die ein Budget für Arbeit in Anspruch nehmen wollen, melden ihr Interesse bei der vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe herangezogenen kommunalen Körperschaft an. Die Interessenbekundung ist auch über den Werkstattträger, andere Leistungsanbieter oder andere Stellen möglich, denen ein entsprechender Wunsch bekannt wird. Werkstattträger sollen Menschen mit Behinderungen bei einem Wechsel in das Budget für Arbeit beraten und unterstützen und den Übergang mit geeigneten Maßnahmen fördern.

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